4.2. Die Beklagten machen in ihrer Berufung im Hauptstandpunkt geltend, die von der Klägerin erstellten Pläne seien mangelhaft, weshalb sie berechtigt gewesen seien, bereits vor der Ausführung des Werks und zwecks Verhinderung weiteren Schadens vom Bauwerkvertrag nach Art. 368 Abs. 1 OR und Art. 169 SIA-Norm 118 zurückzutreten (Berufung Rz. II.2.4.2 und II.3.4). Weiter habe die Klägerin zwar eine Baubewilligung erwirkt. Diese habe aber drei Suspensivbedingungen enthalten, die unüberwindbar gewesen seien. Die suspensiv bedingte Baubewilligung sei daher untauglich gewesen, genauso wie das sie begründende Bauprojekt der Klägerin.