Trotz des Subunternehmervertrags mit der F. habe die Klägerin noch die Planung und die qualitätsbezogene Bauleitung übernommen. Eine "vollständige Vertragsabtretung" habe somit nicht vorgelegen (angefochtener Entscheid E. 6). Demnach hätten die Beklagten die Klägerin zufolge ihres Vertragsrücktritts nach Art. 184 SIA-Norm 118 im Umfang von Fr. 70'355.00 schadlos zu halten (angefochtener Entscheid E. 7.1 i.f. und 7.2). Die Beklagten würden nicht vorbringen, die Fr. 70'355.00 bereits bezahlt zu haben, sodass die Teilklage in der Höhe von Fr. 30'000.00 gutzuheissen sei (angefochtener Entscheid E. 7.2).