Ebenso wenig relevant sei, dass die ursprüngliche Baute angeblich allenfalls nicht realisierbar gewesen sei. Denn die Beklagten hätten ihr Einverständnis zu den Änderungen, insb. im Bereich des UG, erteilt (angefochtener Entscheid E. 5.5). Die Klägerin habe auch insofern keine Vertragsverletzung begangen, als sie für den Bau die F. (im Handelsregister zufolge Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven gelöscht) hinzugezogen habe. Der Bauwerkvertrag sehe nämlich vor, dass Teilleistungen an Subunternehmer delegiert werden dürften. Trotz des Subunternehmervertrags mit der F. habe die Klägerin noch die Planung und die qualitätsbezogene Bauleitung übernommen.