Auch soweit sich die Beklagten auf Art. 375 OR bezögen, überzeuge ihr Standpunkt nicht. Die blosse Behauptung "einer massiven Wertverminderung zufolge Änderungen im UG ohne Anpassung des Kaufpreises" genüge nicht, um eine unverhältnismässige Kostenüberschreitung darzulegen. Zudem hätten die Beklagten auch bei einem Rücktritt nach Art. 375 -8- OR billigen Ersatz für die bereits ausgeführten Arbeiten zu leisten (angefochtener Entscheid E. 5.4.2).