Bedingung erfüllbar gewesen, wonach die Mauer an der Grenze zum Grundstück-Nr. [...] nicht höher als 1.00 m hätte sein dürfen. Denn aus dem von den Beklagten unterzeichneten Plansatz vom 9. Juni 2017 gehe hervor, dass die entsprechende Mauer nur 1.00 m hätte betragen dürfen. Ein Näherbaurecht zum Grundstück-Nr. [...] sei daher nicht notwendig gewesen (angefochtener Entscheid E. 5.3.3). Eine Baufreigabe per 8. September 2017 wäre daher möglich gewesen, wären die Beklagten vom Bauwerkvertrag nicht zurückgetreten (angefochtener Entscheid E. 7.1).