jedoch scheine mehr als unwahrscheinlich, dass diesbezüglich keine Regelung hätte gefunden werden können, zumal die Beklagten nicht aufgezeigt hätten, dass die Kosten derart hoch gewesen wären, dass deren Zahlung und somit die Unterzeichnung des Vertrags unzumutbar gewesen wären. Den von den Beklagten angeführten Mails betreffend Mängelrügen lasse sich jedenfalls nicht entnehmen, dass die Tragung der Grundbuch- und Notariatskosten von ihnen moniert worden sei (angefochtener Entscheid E. 5.3.2). Schliesslich sei auch die dritte von den Beklagten monierte Auflage / Bedingung erfüllbar gewesen, wonach die Mauer an der Grenze zum Grundstück-Nr.