Dass ein entsprechender Vertrag nicht unterzeichnet worden sei, sei einzig auf die Weigerung der Beklagten zurückzuführen gewesen. Für sie sei die Unterzeichnung auch nicht unzumutbar gewesen, nachdem der Vertragsentwurf keine Entschädigungspflicht der Beklagten vorgesehen habe. Zwar sei ferner vorgesehen gewesen, dass sie die Grundbuch- und Notariatskosten hätten bezahlen müssen; jedoch scheine mehr als unwahrscheinlich, dass diesbezüglich keine Regelung hätte gefunden werden können, zumal die Beklagten nicht aufgezeigt hätten, dass die Kosten derart hoch gewesen wären, dass deren Zahlung und somit die Unterzeichnung des Vertrags unzumutbar gewesen wären.