Im Übrigen sei die Umsetzung des Bauwerkvertrags nicht unmöglich gewesen. Die Auflage / Bedingung, wonach zum Grundstück-Nr. [...] ein Näherbaurecht hätte vereinbart werden müssen, wäre umsetzbar gewesen, weil das Ehepaar X. zur Unterzeichnung einer entsprechenden Vereinbarung bereit gewesen sei (angefochtener Entscheid E. 5.3.1). Auch mit der Nutzungszifferübertragung im Umfang von 14.28 m2 sei das Ehepaar X. einverstanden gewesen. Dass ein entsprechender Vertrag nicht unterzeichnet worden sei, sei einzig auf die Weigerung der Beklagten zurückzuführen gewesen.