4. 4.1. Die Vorinstanz erwog, die Parteien hätten am 16. / 17. März 2017 einen Bauwerkvertrag abgeschlossen, wobei die SIA-Norm 118 für anwendbar erklärt worden sei. Am 23. August 2017 seien die Beklagten von diesem Bauwerkvertrag zurückgetreten (angefochtener Entscheid E. 4). Die Ansicht der Beklagten, dass sie den Vertrag nach Art. 368 OR hätten wandeln können, scheitere bereits daran, dass das vereinbarte Werk noch nicht abgeliefert worden sei. Bisher sei bloss die Baubewilligung erteilt worden (angefochtener Entscheid E. 5.3).