3. Die Beklagten monieren in prozessualer Hinsicht, dass die Vorinstanz auf die Befragung von D.X. als Zeugen verzichtet hat (Berufung Rz. II.1.2). Es bestehe deshalb nur ein reduziertes und einseitiges Beweisbild, das durch die Befragung von D.X. vervollständigt werden müsse. Dieser wisse es möglicherweise besser als seine als Zeugin befragte Ehefrau, E.X. (Berufung Rz. II.1.2.5).