Damit hat sich die Vorinstanz nur als Vorfrage auseinandergesetzt, darüber aber nicht dispositivmässig befunden, was im Lichte der von beiden Parteien gestellten Leistungsbegehren und der beklagtischen Beteuerung in der Duplik / Widerklagereplik (act. 167, als Reaktion auf die Ausführungen der Klägerin in der Replik / Widerklageantwort, act. 106), keine negative Feststellungsklage erheben zu wollen, nachvollziehbar ist. Nachdem die Beklagten im vorliegenden Berufungsverfahren nicht rügen, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ihr Feststellungsbegehren zu Unrecht nicht dispositivmässig behandelt habe, ist darauf nicht weiter einzugehen.