1.2. Das Widerklagebegehren Ziff. 1 lautete auf Feststellung, dass der von den Parteien am 16. / 17. März 2017 geschlossene Bauwerkvertrag (Klagebeilage 5) von den Beklagten per 23. August 2017 durch Ausübung des Gestaltungsrechts gemäss Art. 368 Abs. 1 OR (Wandelung) mit Wirkung ex tunc aufgehoben worden sei. Damit hat sich die Vorinstanz nur als Vorfrage auseinandergesetzt, darüber aber nicht dispositivmässig befunden, was im Lichte der von beiden Parteien gestellten Leistungsbegehren und der beklagtischen Beteuerung in der Duplik / Widerklagereplik (act. 167, als Reaktion auf die Ausführungen der Klägerin in der Replik / Widerklageantwort, act.