1. 1.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Beklagten haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind dort (vollständig) unterlegen, sodass sie durch den angefochtenen Entscheid beschwert sind. Der -5-