2. Zufolge Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts Rheinfelden, Präsidium Zivilgericht, vom 15.12.2021 sei die Sache zur Neubeurteilung und Urteil über die Teilwiderklage der Berufungskläger vom 26.11.2018 an die Vorinstanz zurückzuweisen." 3.2. Mit Berufungsantwort vom 14. September 2022 beantragte die Klägerin, die Berufung der Beklagten sowie deren Beweisantrag seien kostenfällig abzuweisen. Eventualiter sei der Wert der von der Klägerin gestützt auf den Bauwerkvertrag vom 16. / 17. März 2017 erbrachten Arbeiten gutachterlich zu schätzen. Das Obergericht zieht in Erwägung: