3.2. Die Beklagten und Widerkläger 1 und 2 werden unter solidarischer Haftbarkeit für den ganzen Betrag verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 12'334.90 (inkl. MwSt Fr. 881.90) zu bezahlen. -4- 4. Die Gerichtskosten bestehen aus: a) der Entscheidgebühr Fr. 4'635.00 b) den Kosten der Beweisführung von Fr. 50.20 c) den Kosten für die Übersetzung von Fr. 0.00 d) den Kosten für die Vertretung des Kindes von Fr. 0.00