" 1. Es sei festzustellen, dass der Bauwerkvertrag vom 16.03. / 17.03.2017 zwischen den Prozessparteien per 23.08.2017 durch Ausübung des Gestaltungsrechts / Wandelung gemäss Art. 368 Abs. 1 OR mit Wirkung ex tunc aufgehoben wurde. 2. Die Klage sei folglich vollumfänglich abzuweisen. -3-