2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 3'090.00 wird dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm bezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Der Kläger hat der Beklagten für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'825.00 zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)