Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die Adäquanz immerhin für die unfallunmittelbaren Verletzungsfolgen, konkret die HWS-Distorsion sowie die Schulterprellung (vgl. KB 6), zu bejahen wäre. Entgegen dem Dafürhalten des Klägers begründet indessen alleine die Feststellung dieser unfallunmittelbaren Verletzungsfolgen noch keinen Genugtuungsanspruch (vgl. Replik Rz. 31), zumal ein solcher gemäss Art. 47 OR nur unter besonderen Umständen besteht, welche auch die Schwere der Verletzung betreffen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.235/2000 vom 21. Februar 2001 E. 5b mit Hinweis auf BGE 125 III 70 E. 3a).