5.4. Zusammenfassend erscheint das Unfallereignis vom 24. November 2009 unter den gegebenen Umständen nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als nicht geeignet, die vom Kläger geltend gemachte depressive Episode sowie die chronischen Kopf- und Nackenschmerzen und die daraus abgeleitete Arbeitsunfähigkeit zu bewirken.