generell abzusprechen. Vielmehr ist von den tatsächlichen Auswirkungen auszugehen und rückblickend zu entscheiden, ob und inwiefern der Unfall noch als wesentliche Ursache der Beschwerden erscheint (vgl. BGE 112 V 30 E. 4b). Nach dieser Betrachtungsweise erscheint jedoch dem Unfall vom 24. November 2009 aufgrund der bereits erwähnten Ungereimtheiten bezüglich der beklagten Symptome und dem tatsächlichen Verhalten des Klägers, der von unterschiedlicher Seite festgestellten Aggravations- und Simulationstendenzen sowie der trotz bestehender Erfolgsaussichten abgebrochenen Therapieversuchen (vgl. dazu Ziff. 4.3.3.3 hiervor) vielmehr die Bedeutung einer Gelegenheitsursache zuzukommen.