vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 4C.402/2006 vom 27. Februar 2007 E. 4.3, wonach psychische Beschwerden, die erst Jahre nach einem Bagatellunfall eine medizinisch ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit verursachen und die durch eine langanhaltende Arbeitslosigkeit seit dem Unfall verursacht sein können, nicht mehr adäquat sind). Gleiches gilt indessen auch für die chronischen Kopf- und Nackenbeschwerden des Klägers. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, erscheinen die vom Kläger über ein Jahrzehnt nach dem Unfall geltend gemachten Beschwerden als ausserordentlich (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 7.2). Zwar ist auch aussergewöhnlichen Auswirkungen eines Unfalls die Adäquanz nicht