auszulösen. Dies umso mehr, als dass laut psychologischen Teilgutachten keine posttraumatische Belastungsstörung vorliege, sich die depressiven Symptome vielmehr reaktiv auf das Geschehen seit dem Unfall entwickelt hätten und darüber hinaus von einer Psychotherapie namhafte Besserung erwartet werden könne (vgl. KB 24 S. 29 f. und 33 f.; vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 4C.402/2006 vom 27. Februar 2007 E. 4.3, wonach psychische Beschwerden, die erst Jahre nach einem Bagatellunfall eine medizinisch ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit verursachen und die durch eine langanhaltende Arbeitslosigkeit seit dem Unfall verursacht sein können, nicht mehr adäquat sind).