Nicht mehr adäquat sind indessen psychische Beschwerden, die erst Jahre nach einem Bagatellunfall eine medizinisch ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit verursachen und die durch eine langanhaltende Arbeitslosigkeit seit dem Unfall verursacht sein könnten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.50/2006 vom 26. Juli 2006 E. 4). So hat das Bundesgericht festgehalten, dass ein Verkehrsunfall, der eine Jochbeinfraktur, eine Abrissfraktur des linken Mittelfingers sowie eine Peroneusläsion links, verbunden mit einer Hospitalisierung während acht Tagen zur Folge hatte, an sich nicht geeignet ist, psychische Störungen herbeizuführen (vgl. BGE 112 V 30 E. 4).