Zwar kann nach der haftpflichtrechtlichen Praxis die Adäquanz auch für leichte, bagatelläre Unfälle bejaht werden (vgl. BGE 132 III 249 E. 3.4). Demnach sind auch leichte Auffahrkollisionen geeignet, starke Kopfschmerzen, Nackenschmerzen, Schwindelgefühl und Ohrensausen, eine komplexe Anpassungsstörung oder ein Schleudertrauma mit posttraumatischer Belastungsstörung und vollständiger Arbeitsunfähigkeit zu verursachen (vgl. BGE 131 III 12 nicht publizierte E. 3; Urteil des Bundesgerichts 4A_307/2008 und 4A_311/2008 vom 27. November 2008 E. 2.4).