Angesichts der gefahrenen Geschwindigkeit zwischen 30-50 km/h, der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung im Bereich von 10-15 km/h sowie der unfallunmittelbaren Folgen (vgl. Klage Rz. 5; KB 3 act. 21 ff., KB 5 S. 2) ist von einem vergleichsweise leichten Unfall auszugehen (vgl. die Praxisübersicht in der nicht publ. E. 3.4.1 des Urteils BGE 137 V 199 zu mittelschweren Unfällen, die doch bereits eine gewisse Eindrücklichkeit aufweisen). Auch wenn die Kollision subjektiv als heftig empfunden wurde und sich der Seitenairbag gelöst hat, hat sich das Fahrzeug von C. gerade einmal um 180 Grad gedreht und wurde mit Blick auf die Spur nur minim verschoben (vgl. Klage Rz.