sich nicht geeignet sei, die geltend gemachten Beschwerden zu verursachen (vgl. Klageantwort Rz. 6; vorinstanzliches Urteil E. 7.2), vertritt der Kläger die Auffassung, dass ein heftiger Unfall vorliege und deshalb die HWS-Distorsion, die Kopfschmerzen und die Depression ohne Weiteres als adäquate Unfallfolge anzusehen seien (Berufung Rz. 88).