5.3. 5.3.1. Mit der Vorinstanz ist die seitliche Kollision des Unfallfahrzeuges mit demjenigen von C. nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet, selbst ein Jahrzehnt später noch derart heftige Beschwerden zu verursachen, dass von einer (zumindest teilweisen) Arbeitsunfähigkeit auszugehen wäre. 5.3.2. In tatsächlicher Hinsicht ist der konkrete Unfallhergang in den Grundzügen unbestritten (vgl. Ziff. 3.2 hiervor). Während die Beklagte und mit ihr auch die Vorinstanz jedoch von einem leichten Unfall ausgehen, der bereits an - 18 -