Ergänzend ist jedoch anzuführen, dass für die Bejahung der Adäquanz ein von der Schwere her in diesem Sinne geeignetes Unfallereignis erforderlich ist (vgl. BGE 112 V 30 E. 4a). Erst der geringen Intensität eines zur Herbeiführung des Erfolgs geeigneten Unfallereignisses kann im Zusammenspiel mit unfallfremden Faktoren im Rahmen der Schadenersatzbemessung Rechnung getragen werden (BGE 123 III 110 E. 3b S. 115; Urteil des Bundesgerichts 4A_25/2011 vom 21. März 2011 E. 4.2). Dies scheint der Kläger zu verkennen, wenn er ausführt, die Adäquanz im Haftpflichtrecht sei nicht nach der Schwere des Unfallereignisses zu beurteilen (vgl. Berufung Rz. 93).