Darauf kann verwiesen werden, zumal der Kläger die entsprechenden Erwägungen nicht bemängelt, sondern vielmehr geltend macht, die Vorinstanz habe nur in der Theorie zwischen sozial- versicherungs- und haftpflichtrechtlichen Adäquanzkriterien unterschieden, die konkrete Rechtanwendung jedoch zu Unrecht nach der sozialversicherungsrechtlichen Praxis vorgenommen (vgl. Berufung Rz. 84). Ergänzend ist jedoch anzuführen, dass für die Bejahung der Adäquanz ein von der Schwere her in diesem Sinne geeignetes Unfallereignis erforderlich ist (vgl. BGE 112 V 30 E. 4a).