5.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zutreffend dargelegt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 7.1). Darauf kann verwiesen werden, zumal der Kläger die entsprechenden Erwägungen nicht bemängelt, sondern vielmehr geltend macht, die Vorinstanz habe nur in der Theorie zwischen sozial- versicherungs- und haftpflichtrechtlichen Adäquanzkriterien unterschieden, die konkrete Rechtanwendung jedoch zu Unrecht nach der sozialversicherungsrechtlichen Praxis vorgenommen (vgl. Berufung Rz. 84).