5. 5.1. Der Kläger bemängelt sodann, dass die Vorinstanz den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den behaupteten Beschwerden verneint habe (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 6.5; Berufung Rz. 5). Da es bereits an einem natürlichen Kausalzusammenhang der geltend gemachten Spätfolgen fehlt, erübrigt sich grundsätzlich eine Beurteilung der Adäquanz. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, besteht indessen auch kein adäquater Kausalzusammenhang, so dass die entsprechenden Rügen des Klägers abermals unbegründet sind.