4.3.4. Zusammengefasst ergibt sich aus dem Vorstehenden, dass die Gutachter davon ausgehen, dass der Kläger durch den Unfall ein HWS- Distorsionstrauma erlitten und initial unter posttraumatischen Kopf- und Nackenschmerzen gelitten habe. Gleichzeitig führen sie indessen aus, dass das heutige Beschwerdebild und entsprechend auch die daraus abgeleitete Arbeitsunfähigkeit nicht mehr allein als Folge des Unfalls betrachtet werden könne, sondern unfallfremde Faktoren hinzugekommen seien und zu einer Symptomüberlappung geführt hätten.