Wie bereits dargelegt, hat der Rheumatologe anlässlich seiner Untersuchung festgestellt, dass gewisse Symptome des Klägers physiopathologisch nicht erklärbar seien und er den Nacken während der gesamten Besprechung unauffällig bewegt habe, ohne über Beschwerden zu klagen (KB 24 S. 17). Auch die Neuropsychologin weist in ihrem Teilgutachten darauf hin, dass das teilweise stark verminderte kognitive Leistungsprofil des Klägers weder mit seinem Bildungsstand, noch mit den unfallbedingten Verletzungen in Einklang zu bringen sei. Dabei sei ein Aggravationsverhalten nicht von der Hand zu weisen, zumal die durchgeführten simulationssensiblen - 16 -