Andererseits ergeben sich sowohl aus dem Gutachten selbst als auch aus den übrigen medizinischen Akten Hinweise darauf, dass das Verhalten des Klägers nicht mit den geklagten Beschwerden übereinstimmt. Wie bereits dargelegt, hat der Rheumatologe anlässlich seiner Untersuchung festgestellt, dass gewisse Symptome des Klägers physiopathologisch nicht erklärbar seien und er den Nacken während der gesamten Besprechung unauffällig bewegt habe, ohne über Beschwerden zu klagen (KB 24 S. 17).