Angesichts dieser Ausführungen bleibt damit nicht nur die mit Blick auf die Beurteilung der immateriellen Unbill relevante Frage offen, inwiefern die vom Kläger behaupteten Einschränkungen irreversibel sind. Vielmehr stellt sich auch die Frage, inwiefern auch eine allfällige Behandlungsverweigerung des Klägers für das heutige Beschwerdebild des Klägers verantwortlich ist. Dies umso mehr, als sich aus den Akten ergibt, dass er bereits zahlreiche Behandlungsversuche bereits nach kurzer Zeit abgebrochen hat (KB 12 S. 1). Auch dieser Aspekt blieb jedoch im Gutachten der G. unberücksichtigt, so dass es sich auch diesbezüglich als nicht schlüssig erweist.