Obwohl die Integritätsentschädigung primär ein versicherungsrechtliches Institut ist und deshalb für die Ausrichtung einer Genugtuung nicht vorausgesetzt wird, ist es dem Gericht – entgegen der Annahme des Klägers – nicht verwehrt, die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung heranzuziehen (vgl. Replik Rz. 31). Vorliegend lassen sich die Ausführungen der Gutachter dahingehend verstehen, als dass der aktuelle Gesundheitszustand des Klägers kein dauerhafter ist, sondern einer Behandlung zugänglich ist, was die Gutachter denn auch ausdrücklich bestätigt haben.