Ebenfalls wird die Frage verneint, ob der Kläger wegen der Unfallfolgen dauernd in seiner körperlichen und geistigen Integrität beeinträchtigt sei (KB 24 S. 35). Obwohl die Integritätsentschädigung primär ein versicherungsrechtliches Institut ist und deshalb für die Ausrichtung einer Genugtuung nicht vorausgesetzt wird, ist es dem Gericht – entgegen der Annahme des Klägers – nicht verwehrt, die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung heranzuziehen (vgl. Replik Rz. 31).