Denkbar erscheint zumindest – wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 6.4 ff.) – dass die subjektiv stark empfundenen Schmerzen im Zusammenhang mit der Aktivierung der Spondylarthrose zu einem Medikamentenüberkonsum, Kopfschmerzen sowie der depressiven Episode geführt haben. Die letztlich entscheidende Frage, ob das heutige Beschwerdebild auch ohne den Unfall bestehen würde, namentlich, ob die besagte Spondylarthrose mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auch ohne das Unfallereignis aktiviert worden wäre und zu den vom Kläger geschilderten chronischen Kopf- und Nackenbeschwerden sowie einer depressiven Episode geführt hätten, lässt