Allein aus dem Umstand, dass der degenerative Vorzustand des Klägers vor dem Unfall schmerzfrei gewesen sei und keine depressiven Symptome bekannt gewesen seien, kann indessen nicht nach dem Grundsatz «post hoc ergo propter hoc» auf deren Unfallkausalität geschlossen werden, zumal die bildgebenden Untersuchungen keine strukturellen Läsionen oder Wirbelkörperfrakturen gezeigt haben (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/bb). Gleichzeitig wird im Gutachten von einer Überlagerung der Symptome gesprochen, konkret, dass die initial posttraumatischen Kopf- und Nackenschmerzen wahrscheinlich durch einen sekundären Medikamentenkonsum-Kopfschmerz überlagert worden seien (KB 24 S. 30).