Namentlich weisen das rheumatologische und besonders auch neuropsychologische Gutachten darauf hin, dass ihm Rahmen der Untersuchungen gewisse nicht erklärbare Unstimmigkeiten sowie Inkonsistenzen festgestellt worden seien. Namentlich seien die Ausweichbewegungen des Klägers bei der Prüfung der HWS physiopathologisch bzw. das durch Tests ermittelte stark verminderte kognitive Leistungsprofil neuropsychologisch nicht erklärbar und ein Aggravationsverhalten gleichzeitig nicht auszuschliessen (KB 24 S. 17 und 25). Ausserdem weist der Rheumatologe darauf hin, dass der Kläger während der rund eineinhalbstündigen Besprechung ohne sich zu - 14 -