Eine weitere Erklärungsmöglichkeit – wenn auch nicht explizit als solche bezeichnet – wird im an unterschiedlicher Stelle erwähnten Aggravationsverhalten und in der Symptomausweitung des Klägers gesehen, die wiederum auf die mittelgradige Depression zurückgeführt wird (KB 24 S. 31). Namentlich weisen das rheumatologische und besonders auch neuropsychologische Gutachten darauf hin, dass ihm Rahmen der Untersuchungen gewisse nicht erklärbare Unstimmigkeiten sowie Inkonsistenzen festgestellt worden seien.