anlässlich seiner Befragung im Strafverfahren den Unfallhergang bis zum Eintreffen der Polizei korrekt schildern konnte, was mit einer Amnesie schlicht unvereinbar ist. Entsprechend kann auf das Gutachten in diesem Punkt nicht abgestellt werden, da es in Bezug auf die unfallunmittelbaren Beschwerden auf falschen Angaben beruht. Fehlt es allerdings an den genannten typischen Symptomen, lässt sich entgegen der gutachterlichen Diagnose auch eine leichte traumatische Hirnverletzung nicht erstellen, - 13 -