Obwohl sämtliche Gutachter über die entsprechenden Akten verfügten (vgl. KB 24 S. 4 ff.), haben sie die selbst innerhalb der Teilgutachten teilweise offensichtlich widersprüchlichen Angaben des Klägers zum Unfallhergang und den unfallunmittelbaren Symptomen, insbesondere in Bezug auf das Vorliegen von Kopfschmerzen bzw. einer Amnesie, nicht gewürdigt, sondern scheinbar einzig auf die Ausführungen anlässlich der eigenen Untersuchung abgestellt. Dass auf diese Ausführungen nicht abgestellt werden kann, ergibt sich nicht nur bereits daraus, dass dem Austrittsbericht des H.-Spitals als zeitnaheste Untersuchung erhöhtes Gewicht zukommt (vgl. BGE 134 V 109 E. 9.2), sondern dass der Kläger