S. 4), vermerkt, dass der Kläger weder über eine Amnesie, Schwindel, Übelkeit oder Bewusstseinsstörungen geklagt habe (KB 6). Auch anlässlich seiner polizeilichen Befragung am 8. Dezember 2009 führte er aus, dass er das Fahrzeug nach dem Unfall ganz normal durch die Beifahrertüre habe verlassen können (KB 3 act. 30). Als ihn eine Frau nach seinem Befinden befragt habe, habe er angegeben, dass sein Arm schmerze. Kopfschmerzen erwähnte er in diesen Zusammenhang nicht. Sodann habe er realisiert, wie der Unfall habe passieren können. Die Unfallverursacherin sei aus verbotener Richtung gefahren (KB 3 act. 30). Demgegenüber gab er wenige Monate später im Erhebungsblatt für HWS-Abklärungen der