Entsprechende Symptome lassen sich – entgegen der Annahme des neurologischen sowie des rheumatologischen Teilgutachtens – vorliegend jedoch nicht erstellen, zumal sich die Angaben des Klägers diesbezüglich im Verlaufe des Verfahrens erheblich widersprechen. So ist namentlich im Austrittsbericht des H.-Spitals vom 30. November 2009, der im Aktenzusammenzug des Gutachtens ebenfalls wiedergegeben ist (KB 24 - 12 -