Die Diagnose setzt – wie auch der Gutachter teilweise ausführt (vgl. KB 24 S. 12) – entweder eine Episode von Bewusstlosigkeit oder einen Gedächtnisverlust für Ereignisse unmittelbar vor oder nach dem Unfall oder eine Bewusstseinsstörung (Benommenheitsgefühl, Desorientierung) im Zeitpunkt der Verletzung voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_106/2013 vom 31. Mai 2013 E. 5.1; vorinstanzliches Urteil E. 5.3.4). Entsprechende Symptome lassen sich – entgegen der Annahme des neurologischen sowie des rheumatologischen Teilgutachtens – vorliegend jedoch nicht erstellen, zumal sich die Angaben des Klägers diesbezüglich im Verlaufe des Verfahrens erheblich widersprechen.