An die Grundlagen für den Schluss auf das Vorliegen solcher Verletzungen sind hohe Anforderungen zu stellen (BGE 134 V 109 E. 9). Diese Grundsätze bezüglich der Tatfrage der natürlichen Kausalität können auch für haftpflichtrechtliche Fälle zur Anwendung gelangen, zumal insoweit – anders als bei der Rechtsfrage der Adäquanz (vgl. BGE 123 III 110 E. 3a und b; BGE 134 V 109 E. 8.1) – Gründe für eine unterschiedliche Handhabung im Sozialversicherungs- und Haftpflichtrecht nicht ersichtlich sind (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 4A_494/2009 vom 17.11.2009 E. 2).