Abklärung und darüber hinaus eine eingehende medizinische inter- bzw. polydisziplinäre Abklärung durch Gutachter, die über zuverlässige Vorakten verfügen (BGE 134 V 109 E. 9.4 und 9.5). Letztere ist zudem bereits in einer ersten Phase nach dem Unfall, in der Regel nach sechs Monaten Beschwerdepersistenz vorzunehmen, sofern und sobald Anhaltspunkte für ein längeres Andauern oder gar eine Chronifizierung der Beschwerden bestehen (BGE 134 V 109 E. 9.4). An die Grundlagen für den Schluss auf das Vorliegen solcher Verletzungen sind hohe Anforderungen zu stellen (BGE 134 V 109 E. 9).