Die Rechtsprechung anerkennt, dass bei sogenanntem Schleudertrauma der Halswirbelsäule (Halswirbelsäulen-Distorsion), dem Schleudertrauma äquivalenten Verletzungen und Schädel-Hirn-Traumata je nach Einzelfall physische und/oder psychische Beschwerden auftreten können, die auch ohne organisch nachweisbare (objektivierbare) Funktionsausfälle zu länger dauernden, die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden Beschwerden führen können (vgl. BGE 134 V 109 E. 7.1 mit Hinweis auf BGE 119 V 335). Das Bundesgericht verlangt deshalb bei derartigen Beschwerden neben der möglichst genauen und verifizierbaren Dokumentation des Unfallvorgangs eine erste genügende ärztliche