Der Kläger behauptet zusammengefasst, der natürliche Kausalzusammenhang sei gestützt auf den konkreten Unfallhergang sowie die medizinischen Berichte erstellt (Klage Rz. 55). Insbesondere das Gutachten der G. vom 1. Oktober 2014 gehe davon aus, dass die mittelgradige Depression sowie die chronischen Kopf- und Nackenschmerzen überwiegend wahrscheinlich unfallkausal seien (Klage Rz. 53; KB 24 S. 31). Die Beklagte bestreitet indessen den natürlichen Kausalzusammenhang und weist darauf hin, dass diesbezüglich auf das gerichtliche Gutachten aufgrund zahlreicher Widersprüche nicht abgestellt werden könne (Klageantwort Rz. 18 und 21). - 10 -